SATZUNG

Landesarbeitsgemeinschaft soziokultureller Zentren im Land Sachsen-Anhalt e. V. VR 11812 (AG Stendal) – Gegründet am 17.10.2002 Stand: 9.12.2011 (nach Änderung 20.11.2013)

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen:
“Landesarbeitsgemeinschaft soziokultureller Zentren im Land Sachsen-Anhalt” (LASSA).
2. Er hat seinen Sitz in Magdeburg und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Land Sachsen-Anhalt.
2. Dieser Zweck ist insbesondere verwirklicht durch:
• die Durchführung und Förderung kultureller Projekte in gemeinnützigen Einrichtungen, insbesondere soziokulturellen Zentren;
• die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung;
• die Beratung kulturell engagierter Gruppen und Einzelpersonen bei der Planung und Durchführung kultureller Vorhaben, die geeignet sind, möglichst viele Menschen aller Altersgruppen, verschiedener Schichten und Nationalitäten aktiv und selbstbestimmt am kulturellen Leben teilhaben zu lassen und ihnen ein Forum zur Entfaltung und Entwicklung kreativer und ästhetischer Bedürfnisse und Möglichkeiten zu bieten;
• die Organisation von Erfahrungsaustausch und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Zwecke des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Art im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede/s bestehende oder im Aufbau befindliche soziokulturelle Zentrum oder Initiative mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt werden, das gemeinnützige Zwecke verfolgt.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand, vorbehaltlich der Zustimmung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
3. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der betroffene Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach Erhalt Widerspruch einlegen, über den die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet.
4. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit, der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Vorstandbeschluss folgt.
5. Assoziierte Mitglieder des Vereins können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Über die Aufnahme, den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. In den Gremien des Vereins haben sie eine beratende Stimme.
6. Die Mitgliedschaft erlischt:
• bei juristischen Personen mit Auflösung des Rechtsträgers
• bei natürlichen Personen durch Tod
• durch den Austritt am Ende des Geschäftsjahres, wenn eine schriftliche Austrittserklärung spätestens einen Monat vor Ablauf eines Kalenderjahres in der Hauptgeschäftsstelle des Vereins eingegangen ist
• durch Ausschluss des Vorstandes vorbehaltlich der Zustimmung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss kann erfolgen bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit der unter § 5 Punkt 1 genannten Mitglieder, wegen geschäftsschädigenden Verhaltens, Verstoß gegen die Satzung und dem Nichtzahlen des Beitrages nach zweimaliger Mahnung.
7. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag fristgemäß zu bezahlen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhalt einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• die Wahl des Vorstandes und des KassenprüfersBeschlüsse über die Satzungsänderung und VereinsauflösungBestätigung des Arbeitsprogramms und des Haushaltplanes
• Entlastung des Vorstandes Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Kassenberichtes
• Bestätigung von Aufnahmen und Ausschlüssen
• Festsetzung des Mitgliederbeitrages
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf ein schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe, innerhalb einer Frist von vier Wochen durch den Vorstand einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Über des Vertretungsrecht entscheidet das Mitglied. Assoziierte Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Tritt Beschlussunfähigkeit ein, muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. In einem solchen Fall sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Revisionskommission eingesetzt werden, die die Geschäftstätigkeit des Vereins prüft.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
• dem/r 1. Vorsitzenden
• dem/r 2. Vorsitzenden
• dem/r Kassenführer/in
• und bis zu vier Beisitzern/innen
2. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich zwei Vorstandsmitglieder, davon muss mindestens eins der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in sein.
3. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt.
5. Der Vorstand erstellt sich eine Geschäftsordnung. Diese muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und übt diesem gegenüber die Kontrollpflicht aus.

§ 9 Auflösung des Vereins und Anheimfallen des Vereinsvermögens
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung entscheiden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Sachsen-Anhalt, Kultusministerium, das es unmittelbar und ausschließlich für genehmigte Zwecke entsprechend § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Satzung errichtet am 17.10 2002 in Dessau, Soziokulturelles Zentrum Kiez e. V.
geändert am 9.12.2011 in Magdeburg, Eine-Welt-Haus
zuletzt geändert durch Beschluss am 20.11.2013 in Magdeburg.